Mitgliedschaft

Informationen zur Mitgliedschaft

im Social Media Dialog e. V.

Sie wollen Mitglied werden? 🙂

Unternehmen, Organisationen, natürliche Personen – also jedefrau und jedermann, die im beruflichen oder privatem Kontext mit Social Media interagieren sollen, dürfen, können mitmachen. Wir freuen uns auf Sie.

Vereinsatzung (Stand 30. Juli 2016)

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Social Media Dialog und trägt den Zusatz e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauf folgenden 31. Dezember (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Zweck des Vereins

  1. Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe.
  2. Förderung von Wissenschaft und Forschung.

(2) Verwirklichung des Satzungszwecks

  1. Zu § 2 (2) A, fördert der Verein insbesondere die Bildung über Social Media; im Weiteren über Digitalisierung der Arbeitswelten, Online-Medien, das Internet und Netz-Themen. Dazu unterhält der Verein eine oder mehrere Internet-Seiten, z. B. Blogs, Foren, Facebook-Seiten, Google+ Seiten und führt bildende und informationsgebende Veranstaltungen, Beratungen, Fortbildungen, Seminare, Workshops, Symposien, Vod- und Podcasts durch. Der Verein vermittelt Medienkompetenzen und pflegt dazu Arbeitsgemeinschaften und Fachgruppen. Unser Dialog konzentriert sich auf die professionelle Interaktion mit Social Media. Dazu kooperieren wir auch mit Hochschulen, Schulen, Bildungsträgern, Organisationen und Unternehmen zur Bildung entsprechender Berufsprofile und -bilder. Wir entwickeln Empfehlungen für die Vermittlung von Social-Media-Kompetenzen in der akademischen, schulischen und beruflichen Ausbildung. Wir vernetzen Unternehmen, Start-ups, Vereine, Verbände, Dienstleister, Bildungsträger, Schulen, Hochschulen und andere gesellschaftliche, künstlerische, politische, religiöse Organisationen, deren Mitarbeiter, Selbstständige und Private in Berlin und deutschlandweit.
  2. Zu § 2 (2) B, forscht der Verein, wie  sich Gesellschaft, Unternehmen, Organisationen, Arbeitswelten und die Kommunikation durch die Digitalisierung und die Interaktion mit Social Media, Online-Medien und dem Internet verändern und welche Handlungen dadurch bedingt werden. Wir identifizieren neue oder zusätzlich erforderliche Kompetenzen. Dazu führen wir Forschungsvorhaben durch oder vergeben Forschungsaufträge; die Vergabe von Forschungsaufträgen an Hilfspersonen erfolgt im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung. Wir verpflichten uns zur zeitnahen Veröffentlichung aller Forschungsergebnisse. Publikationen werden von uns redaktionell bearbeitet und verantwortet. Wir kooperieren mit Hochschulen, indem wir gemeinsam wissenschaftliche Lehr- und Vortragsveranstaltungen anbieten.

(3) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und keine parteipolitischen Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell ungebunden und neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifiziert.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder elektronisch beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Der Verein hat ordentliche, Förder-, Ehren- und assoziierte Mitglieder.

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann eine volljährige natürliche Person werden, die am Social Media Dialog aktiv teilnehmen will.
  2. Fördernde Mitglieder können juristische oder natürliche Personen werden, die in der Lage sind, die Ziele des Vereins ideell oder materiell zu fördern. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ihre Mitgliedschaftsrechte können vom Vorstand eingeschränkt werden.
  4. Personen, welche die satzungsgemäßen Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft nicht erfüllen, können eine assoziierte Mitgliedschaft beantragen. Ihre Mitgliedschaftsrechte können vom Vorstand eingeschränkt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Kündigung durch den Verein oder das Mitglied, Streichung von der Mitgliedsliste oder Ausschluss.

(2) Die Kündigung durch den Verein kann schriftlich oder elektronisch durch den Verein mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende ausgesprochen werden. Die Kündigung ist zu begründen.

(3) Die Kündigung durch das Mitglied ist schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Vorstand zu erklären. Sie ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Nach einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ist eine Kündigung zum Ende des Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Frist möglich.

(4) Die Streichung von der Mitgliederliste ist möglich, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung länger als zwei Monate nicht nachgekommen ist, oder, wenn es unbekannt verzogen ist oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat. Vor dem Beschluss ist das Mitglied anzuhören.

Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.

Achtung: Das Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eingezahlte Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückgezahlt.

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 6 Kommunikation

Die Kommunikation im Verein kann in Textform, auch mittels elektronischer Medien, erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie im internen Bereich der offiziellen Internetplattform des Vereins veröffentlicht wurden, oder, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet sind.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Vorstand i. S. d. § 26 BGB ist der Vorsitzende (Präsident) und der stellvertretende Vorsitzende (Vize-Präsident).

(2) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind einzelvertretungsberechtigt.

(3) Wenn ein Vorstandsamt nicht besetzt ist, kann der Vorstand ein weiteres Mitglied in den Vorstand berufen (Kooption). Der Vorstand kann auch im Wege der Personalunion eines seiner Mitglieder mit der Ausübung mehrerer Ämter betrauen.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, fernmündlich, schriftlich oder elektronisch einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter, auch Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung beim Vorstand geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(4) Der Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  3. die Festsetzung von Umlagen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt,
  4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  5. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  6. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  7. Beschlussfassung über Anträge,
  8. die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 15 Protokollführung der Mitgliederversammlung

(1) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestimmen.

(2) Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll die wesentlichen Ergebnisse sowie die gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen.

(3) Das Protokoll ist spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung im internen Bereich der offiziellen Internetplattform des Vereins zu veröffentlichen.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen, wenn dies mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur schriftlich möglich. Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als drei Stimmen übertragen bekommen.

§ 17 Wahlvorschriften der Mitgliederversammlung

(1) Vor der Wahl ist durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen. Wahlen zu den Ämtern des Vereins werden grundsätzlich für jedes Amt einzeln vorgenommen. Auf Antrag kann eine Blockwahl vorgenommen werden. Die Wahlen können auf Antrag schriftlich vorgenommen werden.

(2) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, welche die meisten Stimmen erzielt hatten.

(3) Wurde nur ein Wahlvorschlag gemacht, ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Bei diesem weiteren Wahlgang können wiederum Wahlvorschläge gemacht werden.

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung der Bildung im Bereich Social Media verwendet.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 19 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig. Sitz des Vereins ist Berlin.

Mitgliederordnung (Stand 30. Juli 2016)

§ 1 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3) Mitglieder können an Arbeitsgemeinschaften, Foren, Arbeitskreisen, Fach- und Lenkungsausschüssen, Dialogkreisen und sonstigen Arten von Gremien und Untergliederungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums teilnehmen. Die in den Gremien entwickelten Arbeitsergebnisse werden dem Verein zur Verfügung gestellt. Der Verein erhält ein unwiderrufliches, einfaches, zeitlich unbegrenztes, unentgeltliches, weltweites, nicht ausschließliches, übertragbares Nutzungsrecht an allen diesen Arbeitsergebnissen.

(3) Als vertraulich gekennzeichnete Informationen dürfen von Mitgliedern an Dritte nicht weitergegeben werden.

§ 2 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Näheres regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.

§ 3 Datenschutz

(1) Der Verein ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die bei der Anmeldung und der Mitgliederverwaltung anfallenden personenbezogenen Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.

(2) Der Verein erhebt, speichert und nutzt darüber hinaus personenbezogene Daten, wenn die Mitglieder bestimmte Angebote oder Services nutzen. Diese Daten nutzt der Verein im Wesentlichen, um seine Angebote und Services auf die Interessen der Mitglieder auszurichten und die Teilnahme der Mitglieder an Angeboten oder Diensten des Vereins abzuwickeln. Der Vorstand formuliert eine Datenschutzerklärung, aus der sich Gegenstand und Umfang der Erhebung, Verwendung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten der Mitglieder ergeben, und die die Mitglieder bei ihrer Anmeldung akzeptieren.

(3) Das Mitglied willig ein, seine, dem Verein übermittelte E-Mail-Adresse für sämtliche dem Verein betreffende Informationen zur Verfügung zu stellen.

Beitragsordnung (Stand 30. Juli 2016)

§ 1 Beitragsklassen

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ergibt sich aus der Zugehörigkeit des Mitgliedes zu den folgenden Beitragsklassen:

Mitgliederstatus EUR
Ermäßigt

Student/in, Auszubildende/r, Volontär/in und Arbeitslose/r

30,00
Vollmitglied – natürliche Person 60,00
Fördermitglied – natürliche oder juristische Person 120,00
Ehrenmitglied (sind generell von einer Beitragspflicht befreit) 0,00

(2) Der Vorstand (Präsidium) kann auf Antrag Härtefälle abweichend regeln.

§ 2 Beitragspflicht

Die Mitglieder des Vereins haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 3 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. § 1 Beitragsklassen regelt die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

(2) Umlagen dürfen nicht mehr als das Doppelte des Jahresbeitrages betragen.

(3) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Die Beitragszahlungen sind bargeldlos zu erbringen.

(2) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, welche jährlich im Voraus durch Bankeinzug von einem durch das Mitglied zu benennenden Bankkonto zu zahlen sind.

(3) Für neu eingetretene Mitglieder ist der Beitrag für die Restlaufzeit des Beitrittsjahres innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung zu entrichten.

(4) Auf schriftlichen Antrag hin und in begründeten Fällen kann der Vorstand Ratenzahlungen oder Stundungen oder Beitragsbefreiung genehmigen. Die Genehmigung bezieht sich höchstens auf die Dauer von einem Jahr.

§ 5 Einzugsermächtigung

(1) Aus Rationalisierungsgründen ist jedes Mitglied verpflichtet dem Verein eine Ermächtigung zum Einzug der jährlichen Beiträge zu erteilen.

(2) Wurde eine solche Ermächtigung erteilt, so hat es das Mitglied nicht zu vertreten, wenn die Abbuchung der Beiträge von seinem Konto erst nach dem Fälligkeitstermin § 4 Abs. (2) bzw. (3) erfolgt.

§ 6 Mahnverfahren

(1) Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge seit Fälligkeit (§ 4 Abs. (2) bzw. (3)) mehr als einen Monat in Verzug, so erhält es von dem Vorstand eine Zahlungserinnerung.

(2) Bleibt ein Mitglied, nachdem es die Zahlungserinnerung (Abs. (1)) erhalten hat, mehr als einen Monat in Verzug, so erhält es vom Vorstand eine Mahnung mit einmonatiger Fristsetzung für die Zahlung.

(3) Bleibt ein Mitglied, nachdem es die Mahnung (Abs. (2)) erhalten hat, mit der Zahlung über die gesetzte Frist hinaus in Verzug, so erhält es per Einschreiben eine letzte Zahlungsaufforderung (letzte Mahnung), die bedeutet, dass bei nicht Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Social Media Dialog e. V. zivilrechtliche Ansprüche gegen das Mitglied in Höhe der Beitragsschuld geltend machen wird.

(4) Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes wegen Nichtzahlung der Beiträge nach Ablauf der in der letzten Mahnung (Abs. (3)) gesetzten Frist, so ist ihm dies per Einschreiben unverzüglich mitzuteilen. Die Gremien des Vereins, denen das Mitglied bisher angehörte, werden über das Ende der Mitgliedschaft schriftlich informiert. Die Beitragsschuld wird gerichtlich beigetrieben.

(5) Im Rahmen der Satzung kann von den Maßnahmen der Absätze (1) bis (3) sowie des Absatzes (4) Satz 3 in Einzelfällen abgesehen werden, wenn es dem Vorstand tunlich erscheint.

(6) Die durch Mahnverfahren entstehenden Kosten gehen zulasten des säumigen Mitglieds.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. Juli 2016 verabschiedet und tritt ab sofort in Kraft.

Mitgliedsantrag

Den Mitgliedsantrag können Sie hier downloaden. Das Formular lässt sich mit dem Adobe Acrobat Reader ausfüllen.

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