Die urheberrechtlich einwandfreie Veröffentlichung von Fotos auf Social Media Plattformen stößt in der Praxis nicht selten auf unerwartete Probleme. Dieses möchte ich zum Anlass nehmen hier  einmal kurz auf ein besonderes Problem hinzuweisen, welches sich gerade bei der Nutzung von kostenfreien Fotos von iStockarchiven ergibt.

Das Problem

Der Ursprung des Problems  liegt sicherlich in der Tatsache dass gerade im Internet das Anfertigen einer digitalen Kopie und die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in digitalisierter Form sehr einfach ist.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber im deutschen Urhebergesetz Fotos umfassend urheberrechtlich schützt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind die sogenannten “ Lichtbildwerke “ geschützt. Das sind  Fotos, die nach § 2 Abs.2 Urhg eine gewisse individuelle Kreativität, die Juristen nennen das “ Schöpfungshöhe “ zum Ausdruck bringen.

Ergänzt wird der Schutz von Fotos durch § 72 UrhG, wonach auch “ Lichtbilder “ dem Schutz des UrhG unterliegen, also auch die Fotos die nicht eine besondere Kraetivität zum Ausdruck bringen.

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, das jedes Foto, egal ob Schnappschuß oder künstlerisch wertvolle , dem Fotografen ein Urheberrecht einräumen. Das bedeutet, dass ich für jede digitale Kopie beziehungsweise für jedes Posting im Internet die Zustimmung des Fotografen benötige.

Die Suche nach der Berechtigung

Im Ergebnis bedeutet dieses, dass ich immer dann, wenn ich ein fremdes Foto im Internet öffentlich zugänglich mache, ich mich mit der Frage auseinandersetzen muss, darf ich das.

Der Gesetzgeber sieht hierfür die Möglichkeit eines Lizenzvertrages, also des Erwerbs der Berechtigung durch den Urheber in § 31 UrhG vor. Für einen Lizenzvertrag gibt es keine weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, keine Formvorschriften und keine inhaltlichen Beschränkungen. Diese Gestaltungsfreiheit wird gerade auch im Internet dazu genutzt kostenfreie Lizenzen einzuräumen, indem man seine urheberrechtlich geschützten Inhalte als Open Content oder sonst wie kostenfrei zur Verfügung stellt.

Mit Nachdruck möchte ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass wegen des umfassenden urheberrechtlichen Schutzes von Fotos ich immer nach der Lizenz, also nach der Berechtigung zur Benutzung des Fotos zu genau dem von mir beabsichtigten Zweck -z.B Posten auf Facebook- fragen und suchen muß.

In der Praxis bedeutet dieses, das ich im Internet zwar oft kostenfreie Lizenzen erwerben kann,ich mir aber jedes Mal Gewissheit darüber verschaffen muss, zu welchem Zweck ist dieses Foto dann kostenfrei nutzen darf.

Antwort darauf kann ich nur durch genaue Durchsicht der Lizenzbedingungen, welcher oft leider schwer verständlich und versteckt in allgemeinen Nutzungsbedingungen zum Beispiel der iStockarchivanbieter versteckt sind.Diese teilweise mühselige Suche bleibt mir leider nicht erspart, da ich eben nur das mit einem Foto machen darf, wozu mich  die Lizenz ausdrücklich berechtigt.

Alles was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist in diesem Zusammenhang verboten, d.h. stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Standardlizenzen von Social Media Plattformen und iStockarchiven

Die Standardlizenzen von iStockarchiven sehen  für die kostenfreie Nutzung regelmäßig folgende – hier  beispielhaft die von shutterstock.com benutzte-Lizenzregelung vor:

Shutterstock gewährt Ihnen hiermit ein zeitlich unbegrenztes, nicht exklusives, nicht übertragbares Recht zur weltweiten Benutzung, Bearbeitung und Wiedergabe visueller Inhalte, so wie dies in der anwendbaren Lizenz ausdrücklich vorgesehen ist und vorbehaltlich der hier gemachten Einschränkungen:

Es wird also eineLizenz eingeräumt, welche kostenfrei eine ziemlich weitreichende Nutzung erlaubt. Nur an einen anderen weiterübertragen darf ich diese Lizenz nicht.

Wenn Sie nun dieses kostenfreie erworbene Recht, das Fotos kostenfrei im Internet öffenlich Zugänglichmachen zu können,  nutzen, und dieses Foto auf ihrer privaten oder beruflich auf der Social Media Seite posten, passiert folgendes:

Nahezu alle Social Media Plattformen lassen sich in ihren Nutzungsbedingungen für urheberrechtlich geschützte Inhalte folgende, den aktuellen Nutzungsbedingungen von Facebook entnommene Lizenz einräumen.

Dort heißt es unter Ziffer 2 Punkt 1 der aktuellen Nutzungsbedingungen:

  • Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte am geistigen Eigentum fallen (sog. „IP-Inhalte“), erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und App-Einstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).

Dadurch,dass ich ein Foto auf Facebook poste übertrage ich somit eine umfassende Lizenz zur Nutzung dieses Fotos an Facebook, was die Lizenz des iStockarchiv -Anbieters ja gerade verbietet. Im Ergebnis bedeutet dieses, dass ich meinen Lizenzvertrag mit dem iStockarchivanbieter  verletze und damit eine Urheberrechtsverletzung begehe.

Wie gehe ich damit in der Praxis um

Einen Ausweg aus diesem Dilemma zeigen einige iStockarchiv- Anbieter indem sie die Lizenz für die Verwendung auf Social Media- in den meisten Fällen aber nur gegen Zahlung einer entsprechenden Lizenzgebühr- erlauben.Eine kostenfreie Nutzung auf Social Media ist in der Regel nur dann erlaubt,wenn die Nutzungsbedingungen der Social Media darauf verzichten, sich exklusive Rechte an den Fotos einräumen zu lassen.

Beispielhaft sei hier die Regelung von Fotolia aufgezeigt:

3.3 Nutzung in Social Media. Ein Werk darf nur dann auf Social-Media-Seiten (s. nachfolgende Definition) gepostet werden, wenn das Werk als „Social Media Enabled“ (für Social Media geeignet) gekennzeichnet ist, d. h. die einschlägigen Urheberrechtsangaben sind sichtbar in das Werk eingebettet, und entsprechen unseren Größenbeschränkungen (die „für Social Media geeigneten Werke“): Sie dürfen die für Social Media geeigneten Werke (und Änderungen derselben) direkt auf die Seiten von Social Media posten oder hochladen, sofern die Nutzungsbedingungen der Social-Media-Seite keine Klauseln enthalten, die die Gewährung von exklusiven Rechten oder Eigentumsrechten in Bezug auf das Werk oder geänderte Werk fordern. „Social-Media-Seite“ bezeichnet eine Website oder Anwendung, deren Hauptanliegen die Ermöglichung eines gesellschaftlichen Austauschs unter ihren Nutzern ist und die Nutzern das Teilen von Inhalten im Zusammenhang mit diesem gesellschaftlichen Austausch gestattet.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass ich dieses urheberrechtliche Problem nur dadurch im  Augenblick lösen kann, indem ich mir in jedem Fall durch –  zugegebenermaßen aufwändiges –  Studium der Nutzungsbedingungen Klarheit darüber verschaffe, ob und unter welchen Voraussetzungen mein iStockanbieter das Posten seiner Fotos auf Social Media erlaubt.

Autor : RA Reinhold Beckmann

www.ra-reinhold-beckmann.de